Änderung § 17 StromNZV vom 27.07.2021

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§ 17 StromNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 17 StromNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen


(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und zwei Jahre verfügbar zu halten:

1. die Summe aller Stromabgaben aus dem Übertragungsnetz über direkt angeschlossene Transformatoren und Leitungen an Elektrizitätsverteilernetze und Letztverbraucher (vertikale Netzlast) stundenscharf in Megawattstunden pro Stunde,

2. die Jahreshöchstlast und den Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung,

3. die Netzverluste,

4. den viertelstündigen Regelzonensaldo in Megawattstunden pro Viertelstunde sowie die tatsächlich abgerufene Minutenreserve,

5. die grenzüberschreitenden Lastflüsse zusammengefasst je Kuppelstelle inklusive einer Vorschau auf die Kapazitätsvergabe,

6. die marktrelevanten Ausfälle und Planungen für Revisionen der Übertragungsnetze,

7. die Mengen und Preise der Verlustenergie und

8. Daten zur vorgesehenen Einspeisung von Windenergie auf Grundlage der Prognosen, die auch die Betreiber von Übertragungsnetzen verwenden, und zur tatsächlichen Einspeisung anhand der Daten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen untereinander verrechnen (in Megawattstunden pro Stunde).

(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich in geeigneter Weise, zumindest im Internet, zu veröffentlichen:

1. die Jahreshöchstlast und den Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung,

2. die Netzverluste,

3. die Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden und die Summenlast der Netzverluste,

4. die Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastprofilkunden und die Restlastkurve der Lastprofilkunden bei Anwendung des analytischen Verfahrens,

5. die Höchstentnahmelast und der Bezug aus der vorgelagerten Netzebene,

6. die Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene und im zeitlichen Verlauf und

7. die Mengen und Preise der Verlustenergie.



 



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