Änderung § 18 StromNZV vom 08.11.2006

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§ 18 StromNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 18 StromNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Messung


(Text alte Fassung)

(1) Die Messung nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt bei Kunden im Sinne des § 12 durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Handelt es sich nicht um Kunden im Sinne des § 12, erfolgt die Messung durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung.

(Text neue Fassung)

(1) Die Messung nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt bei Kunden im Sinne des § 12 durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Handelt es sich nicht um Kunden im Sinne des § 12, erfolgt die Messung durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die abgenommene Elektrizität auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.

(2) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, stehen die Messeinrichtungen in seinem Eigentum. Die Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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