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Änderung § 11 StromNZV vom 01.01.2012

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§ 11 StromNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 11 StromNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz


(Text alte Fassung)

Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, einen Bilanzkreis zu führen, der ausschließlich Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz von Einspeisern im Netzgebiet zur Durchleitung an den Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz der Betreiber von Übertragungsnetzen aufweist. Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.

(Text neue Fassung)

1 Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, einen Bilanzkreis zu führen, der ausschließlich Energien, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet und nicht nach § 33a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet werden, von Einspeisern im Netzgebiet zur Durchleitung an den Bilanzkreis für Energien, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet und nicht nach § 33a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet werden, der Betreiber von Übertragungsnetzen aufweist. 2 Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)