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Änderung § 14 StromNZV vom 10.05.2012

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§ 14 StromNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung
§ 14 StromNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 30.04.2012 BGBl. I S. 1002
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Lieferantenwechsel


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Wechsel von Entnahmestellen zu anderen Lieferanten ist nur zum Ende eines Kalendermonats durch An- und Abmeldung bei dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, möglich.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, für die Durchführung des Lieferantenwechsels für Letztverbraucher sowie für die Zuordnung von Einspeiseanlagen zu Händlern und Bilanzkreisen bundesweit einheitliche, massengeschäftstaugliche Verfahren anzuwenden. 2 Für den elektronischen Datenaustausch mit den Netznutzern ist ein einheitliches Datenformat zu verwenden. 3 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die elektronische Übermittlung und Bearbeitung von Kundendaten in massengeschäftstauglicher Weise zu organisieren, sodass die Kundendaten in vollständig automatisierter Weise übermittelt und bearbeitet werden können. 4 Die Verbände der Netznutzer sind an der Entwicklung der Verfahren und Formate für den Datenaustausch angemessen zu beteiligen.

(2) Der bisherige Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich

1. dem Netzbetreiber die Abmeldung seines Kunden mitzuteilen und

2. dem neuen Lieferanten in einem einheitlichen Format elektronisch eine Kündigungsbestätigung zu übersenden, soweit der neue Lieferant die Kündigung in Vertretung für den Kunden ausgesprochen hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der neue Lieferant ist verpflichtet, dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn der Lieferung alle Entnahmestellen seiner neuen Kunden und alle hinzukommenden Entnahmestellen seiner bisherigen Kunden, soweit die Entnahmestellen an das Netz des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen angeschlossen sind, und den beabsichtigten Beginn der Netznutzung mitzuteilen. Gleichzeitig hat er anzugeben, ob der Kunde ein Haushaltskunde ist. Bei der Belieferung eines Kunden im Wege der Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Mitteilung nach Satz 1 auch nach Aufnahme der Belieferung durch den Grundversorger erfolgen.

(4)
Eine Entnahmestelle ist anhand von nicht mehr als drei mitgeteilten Daten zu identifizieren. Es soll eine der folgenden Datenkombinationen mitgeteilt werden:



(3) 1 Eine Entnahmestelle ist anhand von nicht mehr als drei mitgeteilten Daten zu identifizieren. 2 Es soll eine der folgenden Datenkombinationen mitgeteilt werden:

1. Zählpunkt oder Zählpunkt-Aggregation und Name oder Firma des Kunden sowie Straße, Postleitzahl und Ort der Entnahmestelle,

2. Zählernummer und Name oder Firma des Kunden sowie Straße, Postleitzahl und Ort der Entnahmestelle oder

3. Name des bisherigen Lieferanten, Kundennummer des bisherigen Lieferanten und Name oder Firma des Kunden sowie Straße, Postleitzahl und Ort der Entnahmestelle.

vorherige Änderung

Wenn der neue Lieferant keine der in Satz 2 aufgeführten Datenkombinationen vollständig dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen mitteilt, darf der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen die Meldung nur zurückweisen, wenn die Entnahmestelle nicht eindeutig identifizierbar ist. In diesem Fall ist die Meldung für diese Entnahmestelle unwirksam. Änderungen wesentlicher Kundendaten sind wechselseitig unverzüglich mitzuteilen.

(5) Wird die Belieferung eines Kunden an einer Entnahmestelle von mehreren Lieferanten für den gleichen Zeitraum oder Lieferbeginn in Anspruch genommen, so hat der
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen die beteiligten Lieferanten unverzüglich über die bestehende Lieferantenkonkurrenz zu informieren. Findet nicht rechtzeitig vor Lieferbeginn eine Einigung zwischen den Lieferanten statt, ist der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet, das Netz dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen, der die Belieferung des Kunden zuerst mitgeteilt hat.

(6) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
dürfen den Lieferantenwechsel nicht von anderen Bedingungen als den in den Absätzen 1 bis 5 genannten abhängig machen. § 27 Abs. 1 Nr. 17 bleibt unberührt.



3 Wenn der neue Lieferant keine der in Satz 2 aufgeführten Datenkombinationen vollständig dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen mitteilt, darf der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen die Meldung nur zurückweisen, wenn die Entnahmestelle nicht eindeutig identifizierbar ist. 4 In diesem Fall ist die Meldung für diese Entnahmestelle unwirksam. 5 Änderungen wesentlicher Kundendaten sind wechselseitig unverzüglich mitzuteilen. 6 § 27 Absatz 1 Nummer 18 bleibt unberührt.

(4) 1
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen dürfen den Lieferantenwechsel nicht von anderen Bedingungen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten abhängig machen. 2 § 27 Abs. 1 Nr. 17 bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung)