Änderung § 18 StromNZV vom 22.08.2013

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§ 18 StromNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.08.2013 geltenden Fassung
§ 18 StromNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Messung


(Text alte Fassung)

(1) Die Messung erfolgt nach § 10 der Messzugangsverordnung. Handelt es sich nicht um Kunden im Sinne des § 12, erfolgt die Messung durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die abgenommene Elektrizität auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Messung erfolgt nach § 10 der Messzugangsverordnung. 2 Handelt es sich nicht um Kunden im Sinne des § 12, erfolgt die Messung durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung. 3 Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die abgenommene Elektrizität auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen. 4 Von öffentlichen Verbrauchseinrichtungen nach Satz 3 ist insbesondere bei im Verteilnetz angeschlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung auszugehen, wenn deren Ein- und Ausschaltzeiten bekannt sind und der Lastverlauf berechenbar ist.

(2) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, stehen die Messeinrichtungen in seinem Eigentum.






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