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Änderung § 18a StromNZV vom 02.09.2016

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§ 18a StromNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 18a StromNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18a Messung der von Haushaltskunden entnommenen Elektrizität


(Text neue Fassung)

§ 18a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei der Messung der von grundversorgten Haushaltskunden entnommenen Elektrizität werden die Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Grundversorgers möglichst in gleichen Zeitabständen, die zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgelesen.

(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 14 ist für die Ermittlung des Verbrauchswertes im Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. Die Abrechnung kann auf Grundlage einer Messung nach § 18 Abs. 1 oder, sofern kein Ableseergebnis vorliegt, durch Schätzung des Netzbetreibers erfolgen. Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.



 
(heute geltende Fassung)