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Änderung § 21 StromNZV vom 02.09.2016

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§ 21 StromNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
§ 21 StromNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Vorgehen bei Messfehlern


(Text neue Fassung)

§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder auf Grund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten.