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Änderung § 2 StromNZV vom 23.12.2017

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§ 2 StromNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2017 geltenden Fassung
§ 2 StromNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3988
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1. Fahrplan

die Angabe, wie viel elektrische Leistung in jeder Zeiteinheit zwischen den Bilanzkreisen ausgetauscht wird oder an einer Einspeise- oder Entnahmestelle eingespeist oder entnommen wird;

2. Jahresmehr- und Jahresmindermengen

Arbeitsmengendifferenzen zwischen der von Lastprofilkunden eines Lieferanten tatsächlich entnommenen elektrischen Arbeit und der Prognose des Jahresverbrauchs für diese Kunden;

3. Lastgang

die Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen wird;

4. Lastprofil

eine Zeitreihe, die für jede Abrechnungsperiode einen Leistungsmittelwert festlegt;

5. Lieferant

ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist;

6. Minutenreserve

die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann;

7. Netznutzungsvertrag

der in § 20 Abs. 1a des Energiewirtschaftsgesetzes genannte Vertrag;

8. Primärregelung

die im Sekundenbereich automatisch wirkende stabilisierende Wirkleistungsregelung der synchron betriebenen Verbundnetze durch Aktivbeitrag der Kraftwerke bei Frequenzänderungen und Passivbeitrag der von der Frequenz abhängigen Lasten;

9. Regelenergie

diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird;

10. Sekundärregelung

die betriebsbezogene Beeinflussung von zu einem Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhaltung des gewollten Energieaustausches der jeweiligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen bei gleichzeitiger, integraler Stützung der Frequenz;

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

10a. Stromgebotszone das größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe Energie austauschen können;

11. Unterbilanzkreis

ein Bilanzkreis, der nicht für den Ausgleich der Abweichungen gegenüber dem Betreiber von Übertragungsnetzen verantwortlich ist;

12. Verlustenergie

die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie;

13. Zählerstandsgang

eine Reihe viertelstündlich ermittelter Zählerstände;

14. Zählpunkt

der Netzpunkt, an dem der Energiefluss zähltechnisch erfasst wird.