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Synopse aller Änderungen des EEG am 01.12.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2006 durch Artikel 1 des 1. EEGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.11.2006 BGBl. I S. 2550
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Vergütungspflicht


(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Strom, der in Anlagen gewonnen wird, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen und den sie nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 5 abgenommen haben, nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 zu vergüten. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht bei Anlagen mit einer Leistung ab 500 Kilowatt nur, soweit eine registrierende Leistungsmessung erfolgt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Vergütung der von dem Netzbetreiber nach § 4 Abs. 6 abgenommenen und von diesem nach Absatz 1 vergüteten Energiemenge entsprechend den §§ 6 bis 12 verpflichtet. Von den Vergütungen sind die nach guter fachlicher Praxis zu ermittelnden vermiedenen Netznutzungsentgelte in Abzug zu bringen. § 4 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Vergütung der von dem Netzbetreiber nach § 4 Abs. 6 abgenommenen und von diesem nach Absatz 1 vergüteten Energiemenge entsprechend den §§ 6 bis 12 verpflichtet. Von den Vergütungen sind die nach § 18 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelten vermiedenen Netzentgelte in Abzug zu bringen.

§ 7 Vergütung für Strom aus Deponiegas, Klärgas und Grubengas


(1) Für Strom aus Deponiegas-, Klärgas- und Grubengasanlagen beträgt die Vergütung 1.

bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens 7,67 Cent pro Kilowattstunde und

2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 6,65 Cent pro Kilowattstunde.

Für Strom aus Grubengasanlagen mit einer Leistung ab 5 Megawatt beträgt die Vergütung 6,65 Cent pro Kilowattstunde. Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Deponie-, Klär- oder Grubengas, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Deponie-, Klär- oder Grubengas entspricht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Mindestvergütungssätze nach Absatz 1 erhöhen sich um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn das nach Absatz 1 Satz 3 eingespeiste Gas auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist oder der Strom mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren gewonnen wird. Zum Zweck der Anpassung dieser Vorschrift an den Stand der Technik wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung weitere Verfahren oder Techniken im Sinne von Satz 1 zu benennen oder einzelne der genannten Verfahren oder Techniken vom Anwendungsbereich des Satzes 1 auszunehmen.



(2) Die Mindestvergütungssätze nach Absatz 1 erhöhen sich um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn das nach Absatz 1 Satz 3 eingespeiste Gas auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist oder der Strom mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren gewonnen wird. Zum Zweck der Anpassung dieser Vorschrift an den Stand der Technik wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung weitere Verfahren oder Techniken im Sinne von Satz 1 zu benennen oder einzelne der genannten Verfahren oder Techniken vom Anwendungsbereich des Satzes 1 auszunehmen.

(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 1,5 Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.



§ 8 Vergütung für Strom aus Biomasse


(1) Für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 20 Megawatt gewonnen wird, die ausschließlich Biomasse im Sinne der nach Absatz 7 erlassenen Rechtsverordnung einsetzen, beträgt die Vergütung

1. bis einschließlich einer Leistung von 150 Kilowatt mindestens 11,5 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens 9,9 Cent pro Kilowattstunde,

3. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 8,9 Cent pro Kilowattstunde und

4. ab einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 8,4 Cent pro Kilowattstunde.

Abweichend von Satz 1 beträgt die Vergütung 3,9 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage auch Altholz der Altholzkategorie A III und A IV im Sinne der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) einsetzt. Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomasse, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse entspricht.

(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erhöhen sich um jeweils 6,0 Cent pro Kilowattstunde und die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 um 4,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn

1. der Strom ausschließlich

a) aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden,

b) aus Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 117 S. 1), oder aus in einer landwirtschaftlichen Brennerei im Sinne des § 25 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2924) geändert worden ist, angefallener Schlempe, für die keine anderweitige Verwertungspflicht nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol besteht, oder

c) aus beiden Stoffgruppen gewonnen wird,

2. die Biomasseanlage ausschließlich für den Betrieb mit Stoffen nach Nummer 1 genehmigt ist oder, soweit eine solche Genehmigung nicht vorliegt, der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Herkunft der eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden und

3. auf demselben Betriebsgelände keine Biomasseanlagen betrieben werden, in denen Strom aus sonstigen Stoffen gewonnen wird.

Abweichend von Satz 1 erhöhen sich die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 um 2,5 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird. Die Verpflichtung zur erhöhten Mindestvergütung nach Satz 1 besteht ab dem Zeitpunkt, von dem an die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Sobald die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind, entfällt der Anspruch auf erhöhte Vergütung endgültig.

(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 erhöhen sich um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde, soweit es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handelt und dem Netzbetreiber ein entsprechender Nachweis nach dem von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft - AGFW - e. V. herausgegebenen Arbeitsblatt FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes vom November 2002 (BAnz. Nr. 218a vom 22. November 2002) vorgelegt wird. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.

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(4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erhöhen sich um jeweils weitere 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Strom in Anlagen gewonnen wird, die auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden, und die Biomasse durch thermochemische Vergasung oder Trockenfermentation umgewandelt, das zur Stromerzeugung eingesetzte Gas aus Biomasse auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist oder der Strom mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren gewonnen wird. Zum Zweck der Anpassung dieser Vorschrift an den Stand der Technik wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung weitere Verfahren oder Techniken im Sinne von Satz 1 zu benennen oder einzelne der genannten Verfahren oder Techniken vom Anwendungsbereich des Satzes 1 auszunehmen.



(4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erhöhen sich um jeweils weitere 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Strom in Anlagen gewonnen wird, die auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden, und die Biomasse durch thermochemische Vergasung oder Trockenfermentation umgewandelt, das zur Stromerzeugung eingesetzte Gas aus Biomasse auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist oder der Strom mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren gewonnen wird. Zum Zweck der Anpassung dieser Vorschrift an den Stand der Technik wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung weitere Verfahren oder Techniken im Sinne von Satz 1 zu benennen oder einzelne der genannten Verfahren oder Techniken vom Anwendungsbereich des Satzes 1 auszunehmen.

(5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 1,5 Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.

(6) Die Pflicht zur Vergütung entfällt für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2006 in Betrieb genommen worden sind, wenn für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung nicht ausschließlich Biomasse im Sinne der Rechtsverordnung nach Absatz 7 oder Pflanzenölmethylester verwendet wird. Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2007 in Betrieb genommen worden sind, gilt der Anteil, der der notwendigen fossilen Zünd- und Stützfeuerung zuzurechnen ist, auch nach dem 31. Dezember 2006 als Strom aus Biomasse.

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(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, Vorschriften darüber zu erlassen, welche Stoffe als Biomasse im Sinne dieser Vorschrift gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und welche Umweltanforderungen dabei einzuhalten sind.



(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, Vorschriften darüber zu erlassen, welche Stoffe als Biomasse im Sinne dieser Vorschrift gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und welche Umweltanforderungen dabei einzuhalten sind.

§ 14 Bundesweite Ausgleichsregelung


(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang, den zeitlichen Verlauf der nach § 5 Abs. 2 vergüteten Energiemengen und die Vergütungszahlungen zu erfassen, die Energiemengen unverzüglich untereinander vorläufig auszugleichen sowie die Energiemengen und die Vergütungszahlungen nach Maßgabe von Absatz 2 abzurechnen.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 30. September eines jeden Jahres die Energiemenge, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 5 abgenommen und vergütet sowie nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen haben, und den Anteil dieser Menge an der gesamten Energiemenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert haben. Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 6 bis 12, bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.

(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach den Absätzen 1 und 2 abgenommenen Strom anteilig nach Maßgabe eines rechtzeitig bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 4 in Verbindung mit § 5 angenäherten Profils abzunehmen und zu vergüten. Satz 1 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die, bezogen auf die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent Strom im Sinne der §§ 6 bis 11 liefern. Der nach Satz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen auf die von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge und ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ gleichen Anteil erhält. Der Umfang der Abnahmepflicht (Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 5 Abs. 2 insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt an Letztverbraucher abgesetzten Strom. Die Vergütung im Sinne von Satz 1 errechnet sich aus dem voraussichtlichen Durchschnitt der nach § 5 von der Gesamtheit der Netzbetreiber pro Kilowattstunde in dem vorvergangenen Quartal gezahlten Vergütungen abzüglich der nach § 5 Abs. 2 Satz 2 vermiedenen Netznutzungsentgelte. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, Ansprüche gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Satz 1, die infolge des Ausgleichs nach Absatz 2 entstehen, bis zum 31. Oktober des auf die Einspeisung folgenden Jahres geltend zu machen. Der tatsächliche Ausgleich der Energiemengen und Vergütungszahlungen erfolgt im Folgejahr bis zum 30. September in monatlichen Raten. Der nach Satz 1 abgenommene Strom darf nicht unter der nach Satz 5 gezahlten Vergütung verkauft werden, soweit er als Strom aus Erneuerbaren Energien oder als diesem vergleichbarer Strom vermarktet wird.

(4) Ergeben sich durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren, die erst nach der Abrechnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 ergangen ist, Änderungen der abzurechnenden Energiemengen oder Vergütungszahlungen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.

(5) Auf die zu erwartenden Ausgleichvergütungen sind monatliche Abschläge zu leisten.

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(6) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, die für die Berechnungen nach den Absätzen 1 bis 5 erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen und bis zum 30. April eine Endabrechung für das Vorjahr vorzulegen. Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen können verlangen, dass die Endabrechnungen nach Satz 1 bis zum 30. Juni und nach Absatz 2 bis zum 31. Oktober durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bescheinigt werden. Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten bis zum 28. Februar des Folgejahres zur Verfügung zustellen.



(6) (aufgehoben)

(7) Letztverbraucher, die Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sondern von einem Dritten beziehen, stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne der Absätze 2 und 3 gleich.

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(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung Vorschriften zur



(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung Vorschriften zur

1. organisatorischen und zeitlichen Abwicklung des Ausgleichs nach Absatz 1, insbesondere zur Bestimmung des dafür Verantwortlichen und zur Sicherstellung bestmöglicher und gleicher Prognosemöglichkeiten hinsichtlich der auszugleichenden Energiemengen und Lastverläufe,

2. Festlegung oder Ermittlung eines einheitlichen Profils nach Absatz 3, zum Zeitpunkt einschließlich des zeitlichen Vorlaufs und zur Art und Weise der Bekanntgabe dieses Profils und der zugrunde liegenden Daten sowie

3. näheren Bestimmung der nach Absatz 6 erforderlichen Daten und zur Art und Weise der Bereitstellung dieser Daten

zu erlassen.



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§ 14a (neu)




§ 14a Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten


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(1) Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einander die für den bundesweiten Ausgleich nach § 5 Abs. 2 und nach § 14 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den Absätzen 2 bis 5 genannten, zur Verfügung zu stellen.

(2) Anlagenbetreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber

1. den Standort und die Leistung der Anlage mitzuteilen,

2. bei Biomasseanlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 die Einsatzstoffe nach § 8 Abs. 2 und die Angaben hinsichtlich der eingesetzten Technologien nach § 8 Abs. 3 und 4 mitzuteilen und

3. bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

(3) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, sind verpflichtet, die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Angaben nach Absatz 2, die tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen sowie die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Angaben dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber

1. unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, aggregiert mitzuteilen und

2. bis zum 30. April eines Jahres mittels der auf deren Internetseiten zur Verfügung gestellten Formularvorlagen in elektronischer Form die Endabrechnung für das Vorjahr für jede einzelne Anlage und aggregiert vorzulegen; § 12 Abs. 6 gilt entsprechend.

Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen nach Satz 1 erforderlich sind insbesondere

1. die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist,

2. die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 5 Abs. 2 Satz 2,

3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen hat, und

4. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer 3 an Letztverbraucherinnen, Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben oder sie selbst verbraucht hat.

Für Übertragungsnetzbetreiber gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Angaben und die Endabrechnung nach Satz 1 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar nach § 4 Abs. 5 an ihr Netz angeschlossen sind, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen sind.

(4) Übertragungsnetzbetreiber sind über die Verpflichtungen nach Absatz 3 hinaus verpflichtet,

1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind, unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, die auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen nach § 14 abzunehmenden und zu vergütenden Energiemengen mitzuteilen, und

2. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind, bis zum 30. September eines Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen.

Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich ihren Strombezug und die an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitzuteilen und bis zum 30. April die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen.

(6) § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen können verlangen, dass die Endabrechnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 5 bis zum 30. Juni eines Jahres und nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 bis zum 31. Oktober eines Jahres durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bescheinigt werden.

(8) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Endabrechnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 zum Ablauf der jeweiligen Fristen der Bundesnetzagentur mittels der auf dessen Internetseiten zur Verfügung gestellten Formularvorlagen in elektronischer Form vorzulegen; für Elektrizitätsversorgungsunternehmen gilt dies hinsichtlich der Angaben nach Absatz 5 und ihrer durchschnittlichen Strombezugskosten pro Kilowattstunde entsprechend.

§ 15 Transparenz


(1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sowie deren Zusammenschlüsse sind berechtigt, die Differenz zwischen den nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 gezahlten Vergütungen und ihren durchschnittlichen Strombezugskosten pro Kilowattstunde oder den durchschnittlichen Strombezugskosten pro Kilowattstunde der an ihr Netz angeschlossenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr (Differenzkosten) gegenüber Dritten anzuzeigen, wenn sie diese durch eine zu veröffentlichende Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachweisen. Bei der Anzeige von Differenzkosten ist gleichzeitig die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde liegende Anzahl der Kilowattstunden Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas in der gleichen Art und Weise anzuzeigen. Kosten, die bei den Netznutzungsentgelten in Ansatz gebracht werden können, dürfen nicht gesondert angezeigt werden.

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(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen nach § 14 erforderlichen Angaben bis zum 30. September des Folgejahres zu veröffentlichen. Aus den Angaben muss ersichtlich sein, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen und inwieweit er sie an Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, abgegeben oder sie selbst verbraucht hat. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Veröffentlichungspflicht zu regeln.

(3) Zum Zweck der Erhöhung der Transparenz sowie zur Vereinfachung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus kann durch Rechtsverordnung nach Satz 3 ein öffentliches Register errichtet werden, in dem Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas registriert werden müssen (Anlagenregister). Für die Registrierung können Gebühren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 3 erhoben werden. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Führung des Anlagenregisters einer nachgeordneten Bundesbehörde zuzuweisen oder einer juristischen Person des Privatrechts zu übertragen sowie das Nähere über die Ausgestaltung des Anlagenregisters, die zu registrierenden Informationen, das Verfahren zur Registrierung, den Datenschutz, die Veröffentlichung der Daten und die Erhebung der Gebühren sowie deren Höhe zu bestimmen.



(2) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten

1.
die Angaben nach § 14a Abs. 1 bis 5 unverzüglich nach ihrer Übermittlung und

2. einen Bericht über
die Ermittlung der von ihnen nach § 14a mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres

zu veröffentlichen und bis zum Ablauf
des Folgejahres vorzuhalten; § 14a Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Die Angaben und der Bericht müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen zu können; sie können für die Berichterstattung nach § 20 genutzt werden.

(3) Zum Zweck der Erhöhung der Transparenz sowie zur Vereinfachung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus kann durch Rechtsverordnung nach Satz 3 ein öffentliches Register errichtet werden, in dem Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas registriert werden müssen (Anlagenregister). Für die Registrierung können Gebühren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 3 erhoben werden. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Führung des Anlagenregisters einer nachgeordneten Bundesbehörde zuzuweisen oder einer juristischen Person des Privatrechts zu übertragen sowie das Nähere über die Ausgestaltung des Anlagenregisters, die zu registrierenden Informationen, das Verfahren zur Registrierung, den Datenschutz, die Veröffentlichung der Daten und die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze zu bestimmen.

§ 16 Besondere Ausgleichsregelung


(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle den Anteil der Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1, der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Schienenbahnen sind, weitergegeben wird, um dadurch die sich aus der Weitergabe der Strommenge für diese Unternehmen ergebenden Kosten zu verringern, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.

(2) Die Begrenzung darf bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes nur erfolgen, soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr

1. der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen hat,

2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3 vom Juni 2003 3) 15 Prozent überschritten hat,

3. die Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1 anteilig an das Unternehmen weitergereicht und von diesem selbst verbraucht worden ist und

4. das Unternehmen hierfür Differenzkosten im Sinne von § 15 Abs. 1 entrichtet hat.

Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Antrag des Unternehmens verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich die anteilig weitergereichte Strommenge und die Differenzkosten einschließlich der für die Berechnung der Differenzkosten zugrunde gelegten Daten durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen; die Kosten für die Bescheinigung hat das letztverbrauchende Unternehmen zu tragen. Der Nachweis der Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 3 sowie der Differenzkosten erfolgt durch Vorlage der Bescheinigung; der Nachweis der übrigen Voraussetzungen von Satz 1 durch Vorlage der Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen des Unternehmens auf einem Betriebsgelände, das über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile des Unternehmens entsprechend.

(3) Für Schienenbahnen gilt Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Satz 2 bis 4 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

1. Es sind nur diejenigen Strommengen zu berücksichtigen, die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden.

2. Abnahmestelle ist die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens.

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(4) Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge wird mit Wirkung für die Abnahmestelle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 2 ein bestimmter Prozentsatz festgesetzt. Der Prozentsatz ist so zu bestimmen, dass die Differenzkosten für die anteilig weitergereichte Strommenge unter Zugrundelegung der nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 zu erwartenden Vergütung 0,05 Cent je Kilowattstunde betragen. Für Unternehmen, deren Strombezug im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 unter 100 Gigawattstunden oder deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unter 20 Prozent lag, sowie für Schienenbahnen gilt dies nur hinsichtlich des gesamten über 10 Prozent des im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an der betreffenden Abnahmestelle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 oder Absatz 3 Nr. 2 bezogenen und selbst verbrauchten Stroms hinaus; der Nachweis des Überschreitens der Werte ist in entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 3 zu führen. Wird das Unternehmen im Zeitpunkt des Nachweises nach Absatz 2 Satz 2 von mehreren Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert, gilt die Beschränkung des Satzes 1 für jedes dieser Elektrizitätsversorgungsunternehmen anteilig nach Maßgabe des Umfangs, in dem sie im Vergleich zueinander diesen Letztverbraucher an dieser Abnahmestelle beliefern; das Unternehmen hat den Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Anteilsberechnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Wenn die infolge dieser Regelung zu gewährende Begünstigung für alle Schienenbahnen in der Summe 20 Millionen Euro übersteigen würde, ist abweichend von Satz 1 der Prozentsatz für die Schienenbahnen einheitlich so festzusetzen, dass diese Summe nicht überschritten wird.

(5) Sofern das Produkt aus dem Anteil nach § 14 Abs. 3 Satz 4 und der Durchschnittsvergütung nach § 14 Abs. 3 Satz 5 für die von dieser Regelung nicht begünstigten Letztverbraucher infolge der Anwendung dieser Regelung um mehr als 10 Prozent bezogen auf die Daten des der Entscheidung vorangegangenen Kalenderjahres steigen würde, ist der Prozentsatz nach Absatz 4 Satz 2 für sämtliche Unternehmen, deren Anträge nach Absatz 6 die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 erfüllen, unbeschadet des Absatzes 4 Satz 5 einheitlich so zu bestimmen, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Die Strommenge, die bereits durch eine über den 31. Dezember 2004 hinaus geltende Entscheidung im Sinne des § 21 Abs. 6 begünstigt ist, ist zu berücksichtigen.



(4) Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge wird mit Wirkung für die Abnahmestelle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 2 ein bestimmter Prozentsatz festgesetzt. Der Prozentsatz ist so zu bestimmen, dass die Differenzkosten für die anteilig weitergereichte Strommenge unter Zugrundelegung der nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 zu erwartenden Vergütung 0,05 Cent je Kilowattstunde betragen. Für Unternehmen, deren Strombezug im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 unter 100 Gigawattstunden oder deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unter 20 Prozent lag, sowie für Schienenbahnen gilt dies nur hinsichtlich des gesamten über 10 Prozent des im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an der betreffenden Abnahmestelle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 oder Absatz 3 Nr. 2 bezogenen und selbst verbrauchten Stroms hinaus; der Nachweis des Überschreitens der Werte ist in entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 3 zu führen. Wird das Unternehmen im Zeitpunkt des Nachweises nach Absatz 2 Satz 2 von mehreren Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert, gilt die Beschränkung des Satzes 1 für jedes dieser Elektrizitätsversorgungsunternehmen anteilig nach Maßgabe des Umfangs, in dem sie im Vergleich zueinander diesen Letztverbraucher an dieser Abnahmestelle beliefern; das Unternehmen hat den Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Anteilsberechnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(5) (aufgehoben)

(6) Der Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen nach Absatz 2 oder Absatz 3 und der Angabe des Elektrizitätsversorgungsunternehmens und des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers ist jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen (Ausschlussfrist). Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie wird zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam. Die durch eine vorangegangene Entscheidung hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 4 Satz 3 außer Betracht.

(7) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle untersteht bei Wahrnehmung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

(8) Der Anspruch des für den antragstellenden Letztverbraucher an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers aus § 14 Abs. 3 Satz 1 gegenüber den betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen wird entsprechend der Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach den Absätzen 1 bis 6 begrenzt; die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Begrenzungen im Rahmen von § 14 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(9) Die Anwendung der Absätze 1 bis 8 ist Gegenstand des Erfahrungsberichts nach § 20.

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3) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, 65180 Wiesbaden.



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§ 19a (neu)




§ 19a Aufgaben der Bundesnetzagentur


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(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe zu überwachen, dass

1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur die nach § 5 Abs. 2 gezahlten Vergütungen abzüglich der vermiedenen Netzentgelte berechnet werden,

2. die Daten nach § 15 Abs. 2 veröffentlicht sowie nach § 14a Abs. 8 vorgelegt werden und

3. Dritten nur die tatsächlichen Differenzkosten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 angezeigt werden.

(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 10, der §§ 91, 92 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend.

(3) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 werden von den Beschlusskammern getroffen; § 59 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 und § 60 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.

(4) Die Bundesnetzagentur erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach Absatz 2 in Verbindung mit § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze zu regeln.

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§ 19b (neu)




§ 19b Bußgeldvorschriften


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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 19a Abs. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.

§ 20 Erfahrungsbericht


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(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2007 und dann alle vier Jahre im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit über den Stand der Markteinführung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie die Entwicklung der Stromgestehungskosten in diesen Anlagen zu berichten sowie gegebenenfalls eine Anpassung der Höhe der Vergütungen nach den §§ 6 bis 12 und der Degressionssätze entsprechend der technologischen und Marktentwicklung für nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommene Anlagen vorzuschlagen. Gegenstand des Erfahrungsberichts sind auch Speichertechnologien sowie die ökologische Bewertung der von der Nutzung Erneuerbarer Energien ausgehenden Auswirkungen auf Natur und Landschaft.



(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2007 und dann alle vier Jahre im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie über den Stand der Markteinführung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie die Entwicklung der Stromgestehungskosten in diesen Anlagen zu berichten sowie gegebenenfalls eine Anpassung der Höhe der Vergütungen nach den §§ 6 bis 12 und der Degressionssätze entsprechend der technologischen und Marktentwicklung für nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommene Anlagen vorzuschlagen. Gegenstand des Erfahrungsberichts sind auch Speichertechnologien sowie die ökologische Bewertung der von der Nutzung Erneuerbarer Energien ausgehenden Auswirkungen auf Natur und Landschaft. Inhalt des Berichts ist ferner die Tätigkeit der Bundesnetzagentur nach § 19a.

(2) Anlagenbetreiber, deren Anlagen ab dem 1. August 2004 in Betrieb genommen worden sind und die eine Vergütung nach den §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen haben, sowie Netzbetreiber sind zum Zweck der stichprobenartigen Ermittlung der Stromgestehungskosten im Sinne von Absatz 1 sowie der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Ausgleichsmechanismus nach § 14 verpflichtet, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und seinen Beauftragten auf Verlangen wahrheitsgemäß Auskunft über sämtliche Tatsachen zu geben, die für die Ermittlung der Stromgestehungskosten sowie der ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen nach § 14 erheblich sein können. Soweit es sich bei den Anlagen- und Netzbetreibern um Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt, sind darüber hinaus auf Verlangen die Handelsbücher offen zu legen, soweit sie Aufschluss über Tatsachen geben können, die für die Ermittlung der Stromgestehungskosten sowie der ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen erheblich sein können. Die Grundsätze des Datenschutzes sind zu beachten.



§ 21 Übergangsbestimmungen


(1) Für Strom aus Anlagen, die bis zum 31. Juli 2004 in Betrieb genommen worden sind, sind die bisherigen Vorschriften über die Vergütungssätze, über die Dauer des Vergütungsanspruches und über die Bereitstellung von Messdaten mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. für Strom aus Wasserkraftanlagen gilt die bisherige Regelung nur bei einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt;

2. für Strom aus Laufwasserkraftanlagen, die vor dem 1. August 2004 eine Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwiesen, gilt § 6, wenn die Anlage modernisiert wurde und nach der Modernisierung nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert ist. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend. Abweichend von § 3 Abs. 4 gelten diese Anlagen mit Abschluss der Modernisierung als neu in Betrieb genommen;

3. für Strom aus Biomasseanlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden sind, gelten ab dem 1. August 2004 die Vergütungssätze des § 8 dieses Gesetzes;

4. für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen sind, erhöht sich die Mindestvergütung nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes;

5. für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. August 2004 in Betrieb genommen worden sind, findet § 8 Abs. 6 Satz 2 dieses Gesetzes Anwendung;

6. für Strom aus Windenergieanlagen, die nach dem 31. März 2000 in Betrieb genommen worden sind, gilt für die Berechnung des Referenzertrages die Anlage zu § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes;

7. für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen sind, ist § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3074) geändert worden ist, in der am 22. Juli 2003 geltenden Fassung anzuwenden;

8. für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb gegangen sind, ist § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3074) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung anzuwenden, wobei dessen Absätze 3 und 4 nur für Strom aus einer Anlage anzuwenden sind, die nach dem 30. Juni 2004 in Betrieb genommen worden ist.

(2) § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt nur für Strom aus Anlagen, die drei Monate nach Bekanntgabe der Einrichtung des Anlagenregisters im Bundesanzeiger in Betrieb genommen worden sind. Für Strom aus sonstigen Anlagen gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 drei Monate nach gesonderter schriftlicher Aufforderung durch den Netzbetreiber unter Angabe der Kontaktdaten des Anlagenregisters und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer fehlenden Beantragung.

(3) Für Strom aus Biomasseanlagen, die auch Altholz der Altholzkategorie A III und A IV im Sinne der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) einsetzen und die vor dem 30. Juni 2006 in Betrieb genommen worden sind, ist anstelle von § 8 Abs. 1 Satz 2 § 8 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden.

(4) § 10 Abs. 4 gilt nur für Anlagen, die nach dem 31. Juli 2005 in Betrieb genommen worden sind.

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 7 tritt, soweit in diesem Gesetz auf diese Rechtsverordnung verwiesen wird, an deren Stelle die Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234). § 8 Abs. 6 bleibt unberührt.

(6) Abweichend von § 16 Abs. 6 Satz 1 ist der Antrag im Jahr 2004 zum 31. August zu stellen. Anträge auf Begrenzung des Anteils der Strommenge im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3074), die vor dem 1. August 2004 gestellt worden sind, sind nach den hierfür bisher geltenden Vorschriften zu behandeln und zu entscheiden, soweit sie nicht von Unternehmen gestellt worden sind, für die der Anteil der Strommenge bereits über den 1. August 2004 hinaus begrenzt ist. Entscheidungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Begrenzung des Anteils der Strommenge in Anwendung der in Satz 2 bezeichneten Vorschriften, die vor dem 1. August 2004 dem Antragsteller bekannt gegeben worden sind, werden unbeschadet des Satzes 4 bis zum 31. Dezember 2004 verlängert. Entscheidungen im Sinne des Satzes 3, die über den 31. Dezember 2004 hinaus gelten, werden ab dem 1. Januar 2005 unwirksam, wenn das Unternehmen vor dem 1. September 2004 einen Antrag nach § 16 Abs. 1 dieses Gesetzes stellt und dieser Antrag nicht unanfechtbar abgelehnt worden ist.

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(7) Bescheide des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Begrenzung des Anteils der Strommenge nach § 16 für das Jahr 2006 sind, soweit § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 Anwendung findet, unbeschadet der sonstigen Regelungen des § 16 mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von Amts wegen abzuändern.