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Änderung Anhang VI GenTSV vom 24.12.2008

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Anhang VI GenTSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2008 geltenden Fassung
Anhang VI GenTSV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.02.2021) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anhang VI (zu § 12) Arbeitsmedizinische Vorsorge


(Text neue Fassung)

Anhang VI (zu § 12) Arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen


vorherige Änderung nächste Änderung

1. Der Betreiber hat für Beschäftigte, die gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen durchführen, eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sicherzustellen. Diese umfasst die in § 8, § 12 Abs. 2a, § 15 und § 15a in Verbindung mit Anhang IV der Biostoffverordnung genannten Regelungen und Maßnahmen.



1. Der Betreiber hat für Beschäftigte, die gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen durchführen, angemessene arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen sicherzustellen. Diese umfassen die in den §§ 8 und 12 Abs. 2a der Biostoffverordnung sowie die in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten Regelungen und Maßnahmen.

(Textabschnitt unverändert)

2. Die Nummer 1 findet auch Anwendung auf Arbeiten nach § 12 Abs. 5 Satz 5.

vorherige Änderung

3. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit die vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben.



3. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit die vom Ausschuss für Arbeitsmedizin ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.02.2021)