Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anhang VI GenTSV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anhang VI GenTSV, alle Änderungen durch Artikel 355 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der GenTSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anhang VI GenTSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
Anhang VI GenTSV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 355 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Anhang VI Arbeitsmedizinische Vorsorge


1. Der Betreiber hat für Beschäftigte, die gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen durchführen, eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sicherzustellen. Diese umfasst die in § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 15 und § 15a in Verbindung mit Anhang IV BiostoffV genannten Regelungen und Maßnahmen.

2. Die Nummer 1 findet auch Anwendung auf Arbeiten nach § 12 Abs. 5 Satz 5.

(Text alte Fassung)

3. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit die vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Bundesarbeitsblatt bekannt geben.

(Text neue Fassung)

3. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit die vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Bundesarbeitsblatt bekannt geben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

Anzeige