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§ 3 - Anteilklassenverordnung (AntKlV)

V. v. 24.03.2005 BGBl. I S. 986; aufgehoben durch § 32 V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871
Geltung ab 09.04.2005; FNA: 7612-2-3 Investmentwesen
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§ 3 Rechnungslegung



(1) In dem für ein Sondervermögen zu erstellenden Jahresbericht gemäß § 44 Abs. 1 des Investmentgesetzes ist zu erläutern, unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben und welche Rechte den Anteilklassen im Einzelnen zugeordnet werden. Er ist für jede Anteilklasse um die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile der Anteilklasse und den am Berichtsstichtag gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 ermittelten Anteilwert zu ergänzen. Der Jahresbericht hat außerdem eine Ertrags- und Aufwandsrechnung bezogen auf die Erträge und Aufwendungen, die einer Anteilklasse zuzuordnen sind, und eine Übersicht über die Entwicklung der einzelnen Anteilklassen während des Berichtszeitraumes, aus der Angaben über ausgeschüttete oder wieder angelegte Erträge, Mehr- oder Minderwerte bei den ausgewiesenen Vermögensgegenständen je Anteilklasse sowie Angaben über Mittelzuflüsse aus Anteil-Verkäufen und Mittelabflüsse durch Anteil-Rücknahmen je Anteilklasse hervorgehen, zu enthalten. Im Jahresbericht sind in einer vergleichenden Übersicht auch Angaben über die Entwicklung der Anteilklasse in den letzten drei Geschäftsjahren zu machen, wobei zum Ende jedes Geschäftsjahres der Wert jeder Anteilklasse und der Wert eines Anteils dieser Anteilklasse anzugeben sind.

(2) Der für ein Sondervermögen zu erstellende Halbjahresbericht gemäß § 44 Abs. 2 des Investmentgesetzes hat auch die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten. Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 sind aufzunehmen, wenn für das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen sind.

(3) Für jede einzelne Anteilklasse kann zusätzlich ein eigener Jahres- und Halbjahresbericht erstellt werden. Wird ein solcher Bericht erstellt, muss er Hinweise darauf enthalten,

1.
dass in dem für das Sondervermögen erstellten Jahres- und Halbjahresbericht erläutert wird, unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben und welche Rechte den Anteilklassen im Einzelnen zugeordnet werden, und

2.
dass der für das Sondervermögen erstellte Jahres- und Halbjahresbericht jederzeit kostenlos angefordert werden kann.