I. - Anlage 5 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT Anl5 k.a.Abk.)

Anlage 5 zu B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237, 1260; zuletzt geändert durch Nr. 7 B. v. 12.11.1990 BGBl. I S. 2555
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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I. Voraussetzungen der Aktuellen Stunde



1.
Eine Aktuelle Stunde (§ 106) findet statt, wenn sie

a)
im Ältestenrat vereinbart wurde,

b)
von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages zu der Antwort der Bundesregierung auf eine mündliche Anfrage oder

c)
unabhängig von einer für die Fragestunde eingereichten Frage von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.

2.
a)
Die Aussprache nach I. 1.b) muß unmittelbar nach Schluß der Fragestunde verlangt und durchgeführt werden.

b)
Das Verlangen auf eine Aussprache [I. 1.c)] ist dem Präsidenten unter Angabe des Themas bis spätestens 12.00 Uhr des Vortages vorzulegen. Ist die Tagesordnung bereits verteilt, wird ihre Ergänzung durch den Präsidenten mitgeteilt.



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