Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben

Verordnung über die Kostenerstattung an die Eisenbahn-Unfallkasse für die auftragsweise Wahrnehmung der Aufgaben für die Prävention für die Beamten (Eisenbahn-Unfallkasse Kostenerstattungsverordnung - EUKKostErstV)

V. v. 15.06.2000 BGBl. I S. 912; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 15 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 931-4-3 Bundeseisenbahnen
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Eingangsformel
§ 1 Kostenerstattung für übertragene Aufgaben
§ 2 Meldung der Beschäftigtenzahlen
§ 3 Säumniszuschläge
§ 4 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 13 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439) der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) eingefügt worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

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§ 1 Kostenerstattung für übertragene Aufgaben



(1) Das Bundeseisenbahnvermögen und diejenigen Mitgliedsunternehmen, denen Beamte nach Maßgabe der §§ 12 und 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) zugewiesen sind, erstatten der Eisenbahn-Unfallkasse die Personal- und Sachkosten und sonstigen Ausgaben, die ihr durch die Wahrnehmung der Aufgabe der Prävention für Beamte entstehen.

(2) Die Eisenbahn-Unfallkasse setzt durch Bescheid an die Mitgliedsunternehmen, für die diese Aufgabe durchgeführt wurde, die Kosten entsprechend der Anzahl der von ihnen im Jahresdurchschnitt beschäftigten Beamten für das abgelaufene Geschäftsjahr nachträglich fest.

(3) Hierzu sind die in der nach § 77 Viertes Buch Sozialgesetzbuch aufgestellten Jahresrechnung nachgewiesenen Kosten der Prävention im Verhältnis der von den Mitgliedsunternehmen im Jahresdurchschnitt beschäftigten Versicherten zu den im Jahresdurchschnitt beschäftigten Beamten aufzuteilen.

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§ 2 Meldung der Beschäftigtenzahlen



(1) Die Mitgliedsunternehmen melden innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres die Anzahl der durchschnittlich im abgelaufenen Geschäftsjahr beschäftigten Versicherten und der beschäftigten Beamten.

(2) Mitarbeiter von Mitgliedsunternehmen, deren Beamtenverhältnis auf Grund einer Beurlaubung ruht, zählen zu den beschäftigten Versicherten.

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§ 3 Säumniszuschläge


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für Kostenforderungen der Eisenbahn-Unfallkasse, die nicht bis zu dem in § 23 Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fälligkeitstermin entrichtet worden sind, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages, zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.


Text in der Fassung des Artikels 38 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung G. v. 19. September 2006 BGBl. I S. 2146 m.W.v. 1. Oktober 2006

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§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.



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