Die §§
6 und
8 des
Entschädigungsgesetzes und §
7a Abs. 2 des
Vermögensgesetzes gelten entsprechend. Ebenfalls anzurechnen sind Entschädigungsleistungen nach den §§
51 und
56 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesentschädigungsgesetzes, die mit dem nach diesem Gesetz zu entschädigenden Vermögenswert unmittelbar in Zusammenhang stehen, mit der Maßgabe, dass sich der Anrechnungsbetrag ohne darin enthaltene Zinsen oder Zinszuschläge um 2 vom Hundert jährlich ab Zahlung der Entschädigung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erhöht.