Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Post AG (DeutschePostAGWidAnO k.a.Abk.)

A. v. 21.07.2003 BGBl. I S. 1545; aufgehoben durch III. A. v. 10.10.2007 BGBl. 2008 I S. 1767
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 2030-14-129 Beamte
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I. Erlass von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden
II. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
III. Schlussvorschriften

I. Erlass von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden



(1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) und gemäß § 1 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit Abschnitt I der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1583) in der Fassung der Änderung vom 22. April 2003 (BGBl. I S. 649) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen, den selbständigen Niederlassungen und Geschäftsbereichen und den Vertriebsdirektionen, soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt haben und nach Absatz 2 nicht eine andere Organisationseinheit zuständig ist.

(2) Die Befugnis nach Absatz 1 übertragen wir in Angelegenheiten der Arbeitszeit, der Besoldung, des Reisekostenrechts und des Umzugskostenrechts der Service Niederlassung Personalrecht in Dortmund, auch soweit die selbständigen Niederlassungen und Geschäftsbereiche und die Vertriebsdirektionen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt haben, und in Beihilfeangelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes der Service Niederlassung Personalservice in Halle.

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II. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis



Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 1 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) und Abschnitt I der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1583) in der Fassung der Änderung vom 22. April 2003 (BGBl. I S. 649) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den in Abschnitt I dieser Anordnung genannten Einrichtungen, soweit sie nach Abschnitt I dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.

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III. Schlussvorschriften



Diese Anordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft.



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