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I. - Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens (BEBeamtAnO k.a.Abk.)

A. v. 22.02.1996 BGBl. I S. 543
Geltung ab 22.02.1996; FNA: 2030-13-15-2 Beamte

I.



Zur gerichtlichen Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens sind je innerhalb ihres Geschäftsbereiches die nachstehenden Behörden berufen:

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Dienststelle Berlin,

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Dienststelle Essen,

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Dienststelle Frankfurt (Main),

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Dienststelle Hannover,

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Dienststelle Karlsruhe,

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Dienststelle Köln,

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Dienststelle München,

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Dienststelle Nürnberg,

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Dienststelle für Sozialangelegenheiten Frankfurt (Main)

des Bundeseisenbahnvermögens.

Dies gilt nicht für die Fälle, in denen dem Präsidenten oder der Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens die erste Entscheidung zusteht. Ich behalte mir im Einzelfall die gerichtliche Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens in den Fällen des Satzes 1 dieser Allgemeinen Anordnung vor.

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