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§ 2 - Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank (ZweckVG)

§ 2 Verwendung des Zweckvermögens



(1) Das Zweckvermögen darf nur zur Förderung von Innovationen in der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, dem Gartenbau und der Fischerei verwendet werden, wobei die jeweiligen Zuständigkeiten des Bundes und der Länder zu beachten sind. Die Förderung umfasst die vorwettbewerbliche Entwicklung sowie die Markt- und Praxiseinführung von Innovationen. Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Vorschrift erlässt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(2) Die Verwendung des Zweckvermögens unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

(3) Die Hälfte der dem Zweckvermögen zuwachsenden Zinseinkünfte ist an den Bundeshaushalt abzuführen.



 
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Frühere Fassungen von § 2 ZweckVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 350 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 175 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 ZweckVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZweckVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZweckVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ZweckVG Verwaltungskosten
... aus dem Zweckvermögen getragen. Die Einzelheiten sind in Verwaltungsvorschriften nach § 2 Abs. 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft
Artikel 2 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950; zuletzt geändert durch Artikel 366 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 2 HAfAuflG Kostentragung und Vermögensüberschussverteilung
... Die dem Zweckvermögen nach Satz 1 zugewachsenen Finanzmittel sind im Rahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank ...

Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft
Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950; zuletzt geändert durch Artikel 365 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 2 AbsFondsAuflG Kostentragung und Vermögensüberschussverteilung
... Die dem Zweckvermögen nach Satz 1 zugewachsenen Finanzmittel sind im Rahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 175 9. ZustAnpV Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank
...  In § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 350 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank
...  In § 2 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der ...