(1) Das Zweckvermögen darf nur zur Förderung von Innovationen in der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, dem Gartenbau und der Fischerei verwendet werden, wobei die jeweiligen Zuständigkeiten des Bundes und der Länder zu beachten sind. Die Förderung umfasst die vorwettbewerbliche Entwicklung sowie die Markt- und Praxiseinführung von Innovationen. Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Vorschrift erlässt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(2) Die Verwendung des Zweckvermögens unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
(3) Die Hälfte der dem Zweckvermögen zuwachsenden Zinseinkünfte ist an den Bundeshaushalt abzuführen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft
Artikel 2 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950; zuletzt geändert durch Artikel 366 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft
Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950; zuletzt geändert durch Artikel 365 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147