§ 38
Für ein Erbbaurecht, mit dem ein Grundstück am 21. Januar 1919 belastet war, bleiben die bis dahin geltenden Gesetze maßgebend.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 31 BRBG 2010 Änderung des Erbbaurechtsgesetzes ... 22 wird die Angabe „3." durch die Angabe „2." ersetzt. 6. § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Für ein Erbbaurecht, mit dem ... „2." ersetzt. 6. § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Für ein Erbbaurecht, mit dem ein Grundstück am 21. Januar 1919 belastet war, ...
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