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Änderung § 10 ErbbauRG vom 15.12.2010

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§ 10 ErbbauRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 10 ErbbauRG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(1) Das Erbbaurecht kann nur zur ausschließlich ersten Rangstelle bestellt werden; der Rang kann nicht geändert werden. Rechte, die zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen, bleiben außer Betracht.

(Text alte Fassung)

(2) Durch landesrechtliche Verordnung können Bestimmungen getroffen werden, wonach bei der Bestellung des Erbbaurechts von dem Erfordernisse der ersten Rangstelle abgewichen werden kann, wenn dies für die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist.

(Text neue Fassung)

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bei der Bestellung des Erbbaurechts von dem Erfordernis der ersten Rangstelle abgewichen werden kann, wenn dies für die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist.