§ 24 ErbbauRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 24 ErbbauRG n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 138 G v 19.04.2006 BGBl. I 866 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 | |
(Text alte Fassung) Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Reichsgesetzbl. 1898 S. 713). | (Text neue Fassung) Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. |