§ 23 - Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung
1. Feuerversicherung
§ 23
Ist das Bauwerk gegen Feuer versichert, so hat der Versicherer den Grundstückseigentümer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm der Eintritt des Versicherungsfalls angezeigt wird.
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