§ 25 - Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung
2. Zwangsversteigerung
b) des Grundstücks
§ 25
Wird das Grundstück zwangsweise versteigert, so bleibt das Erbbaurecht auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.
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