§ 34 - Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall
4. Bauwerk
§ 34
Der Erbbauberechtigte ist nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerks anzueignen.
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