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§ 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes (LAP-mDSteuerV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2002 BGBl. I S. 4555; aufgehoben durch § 16 V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78
Geltung ab 24.12.2002; FNA: 2030-7-22-1 Beamte
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§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des mittleren Steuerdienstes des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
im Vorbereitungsdienst Steueranwärterin/Steueranwärter,

2.
in der Probezeit bis zur Anstellung Steuersekretärin zur Anstellung (z. A.)/Steuersekretär zur Anstellung (z. A.),

3.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Steuersekretärin/Steuersekretär,

4.
in den Beförderungsämtern der

a)
Besoldungsgruppe A 7 Steuerobersekretärin/Steuerobersekretär,

b)
Besoldungsgruppe A 8 Steuerhauptsekretärin/Steuerhauptsekretär,

c)
Besoldungsgruppe A 9 Steueramtsinspektorin/Steueramtsinspektor.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.