(1) Die Laufbahn des mittleren Steuerdienstes des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- 1.
- im Vorbereitungsdienst Steueranwärterin/Steueranwärter,
- 2.
- in der Probezeit bis zur Anstellung Steuersekretärin zur Anstellung (z. A.)/Steuersekretär zur Anstellung (z. A.),
- 3.
- im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Steuersekretärin/Steuersekretär,
- 4.
- in den Beförderungsämtern der
- a)
- Besoldungsgruppe A 7 Steuerobersekretärin/Steuerobersekretär,
- b)
- Besoldungsgruppe A 8 Steuerhauptsekretärin/Steuerhauptsekretär,
- c)
- Besoldungsgruppe A 9 Steueramtsinspektorin/Steueramtsinspektor.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.