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§ 6 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes (LAP-mDSteuerV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2002 BGBl. I S. 4555; aufgehoben durch § 16 V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78
Geltung ab 24.12.2002; FNA: 2030-7-22-1 Beamte
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§ 6 Auswahlverfahren



(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält vom Bundeszentralamt für Steuern die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeszentralamt für Steuern von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Es soll die einzelne Bewerberin oder den einzelnen Bewerber in der Regel nicht länger als einen Tag in Anspruch nehmen. Die Aufgaben des schriftlichen Teils stellt das Bundeszentralamt für Steuern; sie umfassen ein Diktat (etwa 30 Minuten), einen Aufsatz über drei zur Wahl gestellte Themen (etwa zwei Stunden) sowie vier Rechenaufgaben. Zwischen den einzelnen Arbeiten sind angemessene Pausen vorzusehen. Der mündliche Teil, an dem nicht mehr als sechs Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen sollen, umfasst eine Einzelvorstellung und ein Rundgespräch. Die Gespräche sollen so gestaltet werden, dass sie einen Eindruck von der Denk-, Ausdrucks- und Reaktionsfähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber vermitteln.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Dienstes in der Bundesfinanzverwaltung - allgemeiner Verwaltungsdienst - als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie je einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Steuerdienstes des Bundes und des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesfinanzverwaltung. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission obliegt dem Bundeszentralamt für Steuern.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.