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§ 13 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes (LAP-mDSteuerV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2002 BGBl. I S. 4555; aufgehoben durch § 16 V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78
Geltung ab 24.12.2002; FNA: 2030-7-22-1 Beamte
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§ 13 Prüfungen



(1) Für die Prüfungen gelten die Regelungen des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten über den mittleren Dienst entsprechend.

(2) Die Prüfungen der Anwärterinnen und Anwärter erfolgen in der Steuerverwaltung eines Bundeslandes im Einvernehmen mit der jeweiligen obersten Landesbehörde.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter erwerben durch die Ausbildung und das Bestehen der Laufbahnprüfung in der Steuerverwaltung eines Bundeslandes die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Steuerdienstes des Bundes.

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