(1) Die mit Wartung von Tieren betrauten Personen müssen vor dem Verlassen des Schiffes Arbeitskleidung und -schuhe wechseln. Alle Personen haben beim Verlassen des Schiffes das Schuhwerk zu reinigen und mit einem Mittel, mit dem Tierseuchenerreger abgetötet werden, zu desinfizieren.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des §
2 Abs. 3 gegeben sind.
(3) Der Schiffsführer hat Desinfektionsmittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bereitzustellen.
§ 5 NOKTierSeuchSchV (vom 01.05.2014) ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 Arbeitskleidung oder Arbeitsschuhe nicht oder nicht rechtzeitig wechselt, ... oder Arbeitsschuhe nicht oder nicht rechtzeitig wechselt, 2. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 Schuhwerk nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder ... desinfiziert oder 3. einer mit einer Zulassung nach § 4 in Verbindung mit § 3a Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne ...
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 15 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 Arbeitskleidung oder Arbeitsschuhe nicht oder nicht rechtzeitig wechselt, ... oder Arbeitsschuhe nicht oder nicht rechtzeitig wechselt, 2. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 Schuhwerk nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder ... desinfiziert oder 3. einer mit einer Zulassung nach § 4 in Verbindung mit § 3a Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne ...