(1) Zur schriftlichen Prüfung gemäß §
3 Abs. 2 ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte oder Notarfachangestellter/Notarfachangestellte oder Patentanwaltsfachangestellter/Patentanwaltsfachangestellte bestanden hat und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.
Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in §
1 Abs. 2 genannten Aufgaben im Rechtsanwaltsbüro haben.
(2) Zur mündlichen Prüfung gemäß §
3 Abs. 3 ist zuzulassen, wer den erfolgreichen Abschluss des schriftlichen Prüfungsteils gemäß §
3 Abs. 2, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, nachweist.
(3) Abweichend von §
1 kann zur schriftlichen Prüfung gemäß §
3 Abs. 2 auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen und anderer Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.