§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 19 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung)§ 8 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 10 Übergangsvorschriften |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers eine Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. |