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Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 173 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KfWG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 173 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Verwaltungsrat


(1) Der Verwaltungsrat der Anstalt besteht aus

1. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter; sie werden von der Bundesregierung bestellt; sie müssen auf dem Gebiete des Kreditwesens besonders erfahrene Persönlichkeiten sein;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. dem Bundesminister der Finanzen, dem Bundesminister des Auswärtigen, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesminister für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit; sie können sich in den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse durch ihre ständigen Vertreter im Amt oder durch Abteilungsleiter vertreten lassen;

(Text neue Fassung)

2. dem Bundesminister der Finanzen, dem Bundesminister des Auswärtigen, dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit; sie können sich in den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse durch ihre ständigen Vertreter im Amt oder durch Abteilungsleiter vertreten lassen;

3. sieben Mitgliedern, die vom Bundesrat bestellt werden;

4. sieben Mitgliedern, die vom Bundestag bestellt werden;

5. je einem Vertreter der Realkreditinstitute, der Sparkassen, der genossenschaftlichen Kreditinstitute, der Kreditbanken und eines auf dem Gebiet des Industriekredits maßgebenden Kreditinstituts, die von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise bestellt werden;

6. zwei Vertretern der Industrie und je einem Vertreter der Gemeinden (Gemeindeverbände), der Landwirtschaft, des Handwerks, des Handels und der Wohnungswirtschaft, die nach Anhörung der beteiligten Kreise von der Bundesregierung bestellt werden;

7. vier Vertretern der Gewerkschaften, die nach Anhörung der beteiligten Kreise von der Bundesregierung bestellt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Bundesminister der Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit werden von der Bundesregierung im Wechsel als Vorsitzender und als Stellvertreter des Vorsitzenden bestellt. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer von höchstens fünf Jahren; ihre Wiederbestellung ist zulässig.



(2) Der Bundesminister der Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie werden von der Bundesregierung im Wechsel als Vorsitzender und als Stellvertreter des Vorsitzenden bestellt. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer von höchstens fünf Jahren; ihre Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Die Amtsdauer der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Mitglieder beträgt drei Jahre. Jedes Jahr scheidet ein Drittel der Mitglieder aus; ihre Wiederbestellung ist zulässig. Das Nähere bestimmt die Satzung.

(4) Der Verwaltungsrat faßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Satzung kann eine Beschlußfassung im Wege der schriftlichen Abstimmung zulassen.

(5) Dem Verwaltungsrat obliegt die laufende Überwachung der Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der Anstalt. Er kann dem Vorstand allgemeine oder besondere Weisungen erteilen. Insbesondere kann er sich die Zustimmung zu dem Abschluß bestimmter Geschäfte oder Arten von Geschäften vorbehalten.

(6) Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 und 2 und der §§ 8, 9 und 10 widerruflich auf Ausschüsse übertragen. Das Nähere bestimmt die Satzung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7a Mittelstandsrat


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird ein Mittelstandsrat gebildet. Er besteht aus dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Vorsitzendem, dem Bundesminister der Finanzen als Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Beauftragten der Bundesregierung für den Aufbau Ost, zwei durch den Bundesrat zu benennenden Vertretern, vier weiteren vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestellten Mitgliedern und jeweils einem vom Bundesministerium der Finanzen sowie einem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestellten Mitglied.



(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird ein Mittelstandsrat gebildet. Er besteht aus dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie als Vorsitzendem, dem Bundesminister der Finanzen als Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Beauftragten der Bundesregierung für den Aufbau Ost, zwei durch den Bundesrat zu benennenden Vertretern, vier weiteren vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestellten Mitgliedern und jeweils einem vom Bundesministerium der Finanzen sowie einem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestellten Mitglied.

(2) Der Mittelstandsrat konkretisiert den staatlichen Auftrag der Mittelstandsbank nach § 2 Abs. 2. Er berät und beschließt über Vorschläge zur Förderung des Mittelstandes unter Berücksichtigung der Gesamtgeschäftsplanung der Anstalt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Aufsicht


vorherige Änderung

Das Bundesministerium der Finanzen übt die Aufsicht über die Anstalt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit aus. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen im Einklang zu halten.



(1) Das Bundesministerium der Finanzen übt die Aufsicht über die Anstalt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie aus. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen im Einklang zu halten.

(2) Der Nachweis der Befugnis zur Vertretung der Anstalt wird durch eine mit Dienstsiegel versehene Bestätigung des Bundesministeriums der Finanzen geführt.