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§ 8 - Baustellenverordnung (BaustellV)

V. v. 10.06.1998 BGBl. I S. 1283; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 1
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 805-3-5 Arbeitsschutz
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§ 8 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift



(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Für Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor dem 1. April 2023 begonnen worden ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend.



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Frühere Fassungen von § 8 BaustellV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2023Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung
vom 19.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 BaustellV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BaustellV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BaustellV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 1
Artikel 1 1. BaustellVÄndV Änderung der Baustellenverordnung
... 2 werden jeweils die Wörter „in Verbindung mit § 4" gestrichen. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ...