Änderung § 6a BaustellV vom 01.04.2023

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§ 6a BaustellV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2023 geltenden Fassung
§ 6a BaustellV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 1

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§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Beratung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten


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1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen durch den Ausschuss nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung beraten. 2 § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung gilt entsprechend.




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