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Änderung § 8 BaustellV vom 01.04.2023

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§ 8 BaustellV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2023 geltenden Fassung
§ 8 BaustellV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 8 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift


(Textabschnitt unverändert)

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

vorherige Änderung

(2) Für Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor dem 1. Juli 1998 begonnen worden ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend.



(2) Für Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor dem 1. April 2023 begonnen worden ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend.