Änderung Anhang II BaustellV vom 19.11.2016

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Anhang II BaustellV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2016 geltenden Fassung
Anhang II BaustellV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 2 V. v. 15.11.2016 BGBl. I S. 2549
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

Anhang II


Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind:

1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,

(Text alte Fassung)

2. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 374 S. 1) ausgesetzt sind,

(Text neue Fassung)

2. Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber

a)
biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne der Biostoffverordnung oder

b) Stoffen oder Gemischen im Sinne
der Gefahrstoffverordnung, die eingestuft sind als

aa) akut toxisch Kategorie 1 oder 2,

bb) krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch jeweils Kategorie 1A oder 1B,

cc) entzündbare Flüssigkeit Kategorie 1 oder 2,

dd) explosiv oder

ee) Erzeugnis mit Explosivstoff,


3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern,

4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,

5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,

6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,

7. Arbeiten mit Tauchgeräten,

8. Arbeiten in Druckluft,

9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,

10. Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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