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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil (ProdMechTextAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1277; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 686
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-2 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ProdMechTextAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProdMechTextAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage ProdMechTextAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil