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Änderung § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil vom 01.08.2007

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 686

(Text alte Fassung)

§ 10 Fortsetzung der Berufsausbildung


(Text neue Fassung)

§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse


(Textabschnitt unverändert)

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.




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