Für die chemische Desinfektion der in Anlage
2 Nr. 4, Anlage
7 Nr. 1.5 und Anlage
10 Nr. 1 genannten Geräte und Gegenstände dürfen nur hierfür geeignete Mittel verwendet werden; als geeignet sind insbesondere Mittel anzusehen, die in ihrer keimabtötenden Wirkung den Anforderungen zur Erlangung des Gütezeichens der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft, Frankfurt,1) oder den Prüfrichtlinien der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft, Gießen,2) entsprechen.
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- 1)
- Listen zu beziehen bei: Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft (DLG), Eschborner Landstr. 122, 60489 Frankfurt.
- 2)
- Listen zu beziehen bei: Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft (DVG), Frankfurter Straße 89, 35392 Gießen.