- 1.
- entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 die Wärmebehandlung nicht nach einem anerkannten Verfahren durchführt,
- 2.
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Konsummilch nicht einer Wärmebehandlung unterzieht,
- 3.
- entgegen § 5 Abs. 4 Nr. 1 Konsummilch oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Erzeugnis auf Milchbasis herstellt,
- 4.
- entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a ein Erzeugnis auf Milchbasis herstellt oder behandelt,
- 5.
- entgegen § 6 Abs. 3 Milch verwendet,
- 6.
- entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 Milch in den Verkehr bringt,
- 7.
- entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 die ersten Milchstrahlen aus einer Zitze, entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 2 Milch oder entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 3 Zentrifugat aus Entkeimungszentrifugen als Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
- 8.
- entgegen § 18 Abs. 4 Milch als Lebensmittel in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung abgibt.
- 1.
- entgegen § 18 Abs. 2 das Gemelk der ersten fünf Tage nach dem Kalben als Milch oder als Erzeugnis auf Milchbasis oder
- 2.
- entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 wärmebehandelte Milch oder ein Erzeugnis auf Milchbasis als Lebensmittel
in den Verkehr bringt.