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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 29 - Milchverordnung (MilchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1178; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 04.05.1995; FNA: 7842-12 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 29 Übergangsvorschriften



(1) Die zuständige Behörde kann bis zum 31. Dezember 1997 zulassen, dass Be- und Verarbeitungsbetriebe, die nicht in der Lage sind, sich mit Milch von Kühen zu versorgen, die den Anforderungen der Anlage 4 entspricht, wärmebehandelte Konsummilch und Erzeugnisse auf Milchbasis im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr bringen, wenn diese Milch und diese Erzeugnisse auf Milchbasis nicht mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anlage 8 Nr. 1.3 versehen und nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind und diese Betriebe nicht gemäß § 20 zugelassen werden. Die zuständige Behörde kann den nach § 20 zugelassenen Betrieben das Herstellen und Inverkehrbringen von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis entsprechend Satz 1 unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

1.
Die Betriebe müssen unter der Aufsicht der zuständigen Behörde die Rohmilch oder die Erzeugnisse auf Milchbasis, die nicht den Anforderungen der Anlage 4 entsprechen, an einem getrennten Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt be- oder verarbeiten, als die Rohmilch oder die Erzeugnisse auf Milchbasis, die diesen Anforderungen entsprechen.

2.
Die Betriebe müssen der zuständigen Behörde nachweisen, dass eine irrtümliche Vergabe des Genusstauglichkeitskennzeichens an Erzeugnisse nach Unterabsatz 1 vermieden wird. Sie haben Aufzeichnungen über Ausgangsstoffe und Enderzeugnisse zur Verfügung zu halten, die der zuständigen Behörde eine Überprüfung der beiden Kreisläufe ermöglichen.

(2) Die zuständige Behörde kann Be- und Verarbeitungsbetrieben, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen entsprechenden Antrag eingereicht haben, bis zum 31. Dezember 1997 Ausnahmen von bestimmten Anforderungen der Anlage 7 Nr. 1 und 3 gewähren, wenn die wärmebehandelte Milch und die Erzeugnisse auf Milchbasis aus diesen Betrieben nicht mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anlage 8 Nr. 1.3 versehen und nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind und diese Betriebe nicht gemäß § 20 zugelassen werden.

(3) Das Aufbringen des Genusstauglichkeitskennzeichens gemäß Anlage 8 Nr. 1.3 auf den Verpackungen und Umhüllungen wird erst ab 1. Januar 1996 verbindlich vorgeschrieben, damit vorhandene Verpackungen und Umhüllungen noch verbraucht werden können. Bis zum 1. Januar 1996 hergestellte Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 7 dürfen im Inland noch bis zum 1. Januar 1998 in Fertigpackungen ohne Genusstauglichkeitskennzeichnung in den Verkehr gebracht werden.

(4) Betriebe, die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung über eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Zulassung verfügen, gelten bis zum 1. Januar 1996 als zugelassene Betriebe im Sinne dieser Verordnung.

(5) (weggefallen)

(6) Abweichend von § 25 Abs. 1 dürfen Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis aus Betrieben in Drittländern, die nicht im Anhang einer auf Grund der Ratsentscheidung 95/408/EG ergangenen Kommissionsentscheidung aufgeführt sind, noch bis zum 31. Dezember 1997 entsprechend Absatz 2 eingeführt werden.



 

Zitierungen von § 29 Milchverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 MilchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 4 MilchV (zu § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 17 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3 Nr. 1 und § 29 Abs. 1) Anforderungen an das Sammeln der Rohmilch im Erzeugerbetrieb und an das Anliefern im Be- oder Verarbeitungsbetrieb
Anlage 7 MilchV (zu § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 3, § 13, § 19 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 1, § 29 Abs. 2) Anforderungen an Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie Be- und Verarbeitungsbetriebe
Anlage 8 MilchV (zu § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 3 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 3 und § 29 Abs. 1 bis 3) Kennzeichnung