Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

Anlage 9 - Milchverordnung (MilchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1178; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 04.05.1995; FNA: 7842-12 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
|

Anlage 9 (zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3) Anforderungen an die Gewinnung und Behandlung sowie an die Beschaffenheit von Vorzugsmilch



(BGBl. I 2000 S. 1203)

Für die Gewinnung und Behandlung von Vorzugsmilch gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:

1.
Gewinnung von Vorzugsmilch

1.1


Anforderungen an den Tierbestand

Die Kühe sind

1.1.1


vor der ersten Vorzugsmilchgewinnung auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen,

1.1.2


monatlich auf Krankheiten, die die Beschaffenheit der im Betrieb gewonnenen Milch nachteilig beeinflussen können, zu untersuchen,

1.1.3


bei der monatlichen klinischen Untersuchung bakteriologisch sowie zytologisch anhand von Einzelmilchproben zu untersuchen und beim Vorliegen von Zellgehalten von mehr als 400.000/ml und dem Nachweis von Mastitiserregern von der Gewinnung von Vorzugsmilch auszuschließen,

1.1.4


aus dem Vorzugsmilchstall zu entfernen, wenn sie erkrankt oder auf den Menschen übertragbarer Krankheiten verdächtig sind und erst dann unter die Vorzugsmilchkühe einzustellen oder wieder einzustellen, wenn sie einer erneuten Untersuchung auf ihren Gesundheitszustand mit negativem Ergebnis unterlegen haben.

2.
Behandeln von Vorzugsmilch

2.1


In Räumen, in denen Vorzugsmilch behandelt wird, muss eine Einrichtung vorhanden sein, die eine Kühlung der Milch innerhalb von zwei Stunden auf mindestens + 4 Grad C und eine Kühlhaltung bei dieser Temperatur gewährleistet. Zum Reinigen, Desinfizieren und Trocknen der nicht fest installierten Geräte, die mit Milch in Berührung kommen, muss ein gesonderter Raum vorhanden sein. Er muss mit den für die Reinigung und Desinfektion der Geräte erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sein.

2.2


Die Vorzugsmilch ist nach ihrer Gewinnung unverzüglich im Milchbehandlungsraum zu reinigen, auf mindestens + 4 Grad C zu kühlen und danach bis zur Abfüllung bei dieser Temperatur zu halten.

2.3


Die Vorzugsmilch ist entsprechend den Anforderungen der Anlage 6 Nr. 4 abzufüllen.

3.
Anforderungen an die Beschaffenheit von Vorzugsmilch

Vorzugsmilch muss bei monatlichen Stichprobenuntersuchungen im Erzeugerbetrieb folgende Anforderungen erfüllen:

Ergibt sich bei Stichprobenuntersuchungen von Einzelproben ein Wert ≤ m, so sind im Regelfall weitere Untersuchungen nicht erforderlich. Liegt dagegen der Wert zwischen m und M, so sind die dann zu ziehenden Proben (n) jeweils auf einen Produktionstag zu beziehen.

 m 1)M 2)n 3)c 4)
1. Keimzahl/ml bei + 30 Grad C30.00050.00052
2. Coliforme Keime/ml bei + 30 Grad C2010051
3. Staphylococcus aureus/ml10050052
4. Streptococcus agalactiae/0,1 ml01052
5. Anzahl somatischer Zellen/ml300.000400.00052
6. Salmonellen in 25 ml0050
7. Pathogene Mikroorganismen (insbesondere Listeria monocytogenes und verotoxinbildende Escherichia coli) oder deren Toxine dürfen nicht in Mengen vorhanden sein, die die Gesundheit des Verbrauchers beeinträchtigen können.
8. Sensorische Kontrolle keine Abweichungen
9. Phosphatasenachweis positiv


1)
m = Schwellenwert; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die einzelnen Proben diesen Wert nicht überschreiten.

2)
M = Höchstwert; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend, wenn die Werte einer oder mehrerer Proben diesen Wert überschreiten.

3)
n = Anzahl der Proben.

4)
c = Anzahl der Proben mit Wert zwischen "m" und "M"; das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Werte der übrigen Proben höchstens den Wert m erreichen.