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§ 1 - Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Hamburg (OFDHambAufgV k.a.Abk.)

V. v. 03.03.1992 BGBl. I S. 474
Geltung ab 01.05.1992; FNA: 600-1-2-5 Finanzverwaltung

§ 1



Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg im Land Bremen werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hannover übertragen. Im übrigen werden die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Kiel übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.

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