In Unternehmen und bei Personen, für die der Bund nach §
125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist, sind die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.