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Änderung § 18a Tuberkulose-Verordnung vom 21.07.2013

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§ 18a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2013 geltenden Fassung
§ 18a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 16 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
 
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§ 18a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18a


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Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Verdacht auf Tuberkulose oder Feststellung der Tuberkulose bei einem Rind weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.