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Änderung § 2a Tuberkulose-Verordnung vom 21.07.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2013 geltenden Fassung
§ 2a n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2442
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a


vorherige Änderung

 


Die zuständige Behörde führt bei über 24 Monate alten weiblichen Rindern bis zum 30. April 2014 eine Stichprobenuntersuchung mittels Simultantest auf Tuberkulose durch, so dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,1 vom Hundert festgestellt werden kann.

 (keine frühere Fassung vorhanden)