§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.07.2013 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 21.07.2013 geltenden Fassung durch B. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2445 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 | |
(Text alte Fassung) Der Besitzer eines Rinderbestandes hat dafür zu sorgen, daß die Rinder seines Bestandes | (Text neue Fassung) Der Besitzer eines Rinderbestandes hat dafür zu sorgen, dass die Rinder seines Bestandes |
1. nicht mit Personen, die an ansteckender Tuberkulose leiden, und 2. nicht mit tuberkulosekranken und verdächtigen Haustieren anderer Besitzer in Berührung kommen. |