Änderung § 15 Tuberkulose-Verordnung vom 21.07.2013

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2013 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2445
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15


(Text alte Fassung)

Der Besitzer eines Rinderbestandes hat dafür zu sorgen, daß die Rinder seines Bestandes

(Text neue Fassung)

Der Besitzer eines Rinderbestandes hat dafür zu sorgen, dass die Rinder seines Bestandes

1. nicht mit Personen, die an ansteckender Tuberkulose leiden, und

2. nicht mit tuberkulosekranken und verdächtigen Haustieren anderer Besitzer

in Berührung kommen.



 



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