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Änderung § 17 Tuberkulose-Verordnung vom 21.07.2013

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§ 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2013 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 23.12.2013 BGBl. 2014 I S. 47
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4, § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 4, § 7 oder § 7a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 oder § 14 Absatz 2 oder

2. einer mit einer Genehmigung nach § 7a Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch durchführt,

2. entgegen § 3 Absatz 5 nicht die erforderliche Hilfe leistet,

3. entgegen § 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4a Satz 2, Rinder aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt,

4. entgegen § 5 das Ergebnis der Tuberkulinprobe nicht unverzüglich mitteilt,

5. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Rinder nicht absondert oder entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Rinder aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt,

6. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 Milch nicht unschädlich beseitigt,

7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 8 Abs. 1 oder 2 über die Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,

8. entgegen § 7a Abs. 2 Satz 1 ein Rind verbringt.