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Änderung § 18a Tuberkulose-Verordnung vom 01.05.2014

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§ 18a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 18a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 16 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18a


(Text alte Fassung)

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Verdacht auf Tuberkulose oder Feststellung der Tuberkulose bei einem Rind weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Verdacht auf Tuberkulose oder Feststellung der Tuberkulose bei einem Rind weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung) 
 

 
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